Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Mulzer
Mulzer, m.
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so der mulzær oder der prew den habern ab dem chasten treit in die potigen, so git man im drei wek13. Jh. Geisenfeld/QE. I 428
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sollen die muͤltzer ihre gersten allhie in der stadt nicht aufkaufen, sie seyn denn zuvor 3 stund oͤffentlich feil gestanden1577/83 LünebRef. 799 Faksimile
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die buͤrger in unsern staͤdten werden ... in drey klassen ... abgetheilet ... zur ersten klasse, werden gerechnet gelehrte und promoti, kaufleute ... muͤlzer1786 Gadebusch,Staatskunde I 285 Faksimile
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sollen die vier geschwornen mulzer ... vorpflicht sein, alle drey wochen inn die mulz- vnd preuheuser, auch in die ... raths-muͤhlen herumber zu gehen, zuzusehen, damit dem mulzen, preuen vnd mahlen ordentlich nachgangen ... werde1584 EgerZftO. 111 Faksimile
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die geschwornen multzer aber thuen nur das handtgeliebt dem herrn ambtsträger prästirenum 1680 Siegl,Eger 17 Faksimile