Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Mitterteiding
Mitterteiding, n.
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daß recht soll an heut seinen instant haben biß auf den negst kombenten erchtag über 14 tag ... in das mittertätung; dasselb recht soll der clager dem beclagten ... verkinden lassen, und da si dasselb nicht ... vertragen werden, so soll der clager dem antworter das recht weiter ... in das nachtätung ... verkinden lassen17. Jh. Salzburg/ÖW. I 183 Faksimile