Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
mitleidlich
mitleidlich, mitleidenlich, adj.
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sich billich ein jeder in diesem gemeinem thun, nach seinem eussersten vermögen, mitleidlich erzeigen, vnd sich keiner davon absondern solle1547 Haltaus 1357 Faksimile
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damit auch die staͤnde in Lieffland, churfuͤrsten, fuͤrsten und staͤnden des reichs christlich getreu mitleyden im werck mehr spuͤren und befinden moͤgen ... haben sie ... ihnen bewilligt einmahl hundert tausend guͤlden ... zu einer mitleydentlichen huͤlff auf ein nothfall zu geben1559 RAbsch. III 182 Faksimile
- 1566 DWB. VI 2359
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sie ... ihrer guͤter halben noch besonderbar mitleidlich seyn sollen1566 RAbsch. III 224 Faksimile
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hat die roͤm. kayserl. majest. niemahlen einigem reichs-stand verstattet, die zu den dreyen craysen gefreyter reichs-ritterschafft gehoͤrige vom adel in bewilligten reichs-huͤlffen und steuren zu belegen, sondern ihre maj. ... bevor behalten, dieselbe um ein mitleidenliche huͤlff durch commissarien zuersuchen ... den dreyen craysen jederzeit besondere kays. reversalien ihrer immunitaet und freyheit halben ... herauß gegeben worden1590 CDEquest. I 724f.
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mich in entrichtung der mitleidlichen steuren, so willig, als ich sonsten gern wolte bezeigen1596 Haltaus 1356 Faksimile