Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Mitlandsasse
Mitlandsasse, m. wer mit anderen Landsasse (II 1) ist soll sein liebde und fürstl. gnad ... denselben [rädlinführer] in seiner liebde und fürstl. durchl. jurisdiction für malefiz-gericht durch sein l.u.f.d. mit-landsassen besetzt fürstellen 1525 Leiser,Strafgerichtsb. 208 daß ... eine ... nahmhaffte anzahl ... ritterschafft ... andern reichs-glidern zubracht ... worden, die sie nunmahls ... fuͤr ihre naͤhere obrigkeit und rechte herrn erkennen, neben derselben unterthanen mit-landsassen und ein stand ihres gebiets seyn 1560 Moser,RStändeLand. 549 Faksimile dass nach alter löblicher gewohnheit …