Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
mitbelehnen
mitbelehnen, v.
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wir haben auch auf ihre ... bitt den ... C.v.W. ... vnd seine maͤnnliche leibes-lehens-erben ... saͤmtlich mitbelehnet1550 Klingner II 453 Faksimile
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wann jemands ... schulden halben gedrungen wuͤrde ... sein lehn-gut ... zu verkauffen, soll er das ... seinen nechsten mitbelehnten bruͤdern und vettern ... anbiethen1569 CCMarch. II 5 Sp. 10 Faksimile
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do ... euers mannes erledigtes richtergutt, die ... eigenschafft eines rechten manlehens hette, so volgette dasselbe den nehsten ahnwarttenden mitbelehentten lehensvölgern2. Hälfte 16. Jh. Wittenberg/Stobbe,Beitr. 150 Faksimile
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[Rudolf] welcher ... auf den fall, da Albertus oder seine soͤhne, erb-los absterben solten, in die oͤsterreichische lande mitbelehnet worden1668 Fugger,Ehrensp. 195 Faksimile
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falls sich ... zutruͤge, daß die ... mannliche lini ausstuͤrbe, und die pfaͤltzische uͤberbliebe, alsdann soll ... die chur-dignitaͤt ... an die noch lebende pfaltz-grafen, so ... mitbelehnet seyn, heimfallen1684 TheatrPacis I 89 Faksimile