Hauptquelle · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)
Ministerrat
Ministerrat , Bezeichnung für die Gesamtheit der Minister ( Gesamtstaatsministerium ) als beratendes Organ der Krone. In Bayern führt den Vorsitz, d. h. die formelle Geschäftsleitung, der Staatsminister des königlichen Hauses und des Äußern. Hier hat im Falle der Reichsverwesung bei Minderjährigkeit (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) des Monarchen oder bei sonstiger längerer Verhinderung an der Ausübung der Regierung der M. als Regentschaftsrat in allen wichtigen Angelegenheiten auf Verlangen des Regenten sein Gutachten abzugeben. Ebensowenig wie der König an das Gutachten des Ministerrates,…