Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Michiherr
Michiherr, m.
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soll ain jeder bürg, so man das michi verleicht, selbst personlichen vor meinen herrn erscheinen und die ordnung deß michiherrn und selbst mit mund vor meinen herrn die bürgschaft und trestung versprechen2. Hälfte 16. Jh. ÜberlingenStR. 534 Faksimile