Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Meierdingsgut
Meierdingsgut, n.
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welcher meyerdings- ... güter art und eigenschaft ist, daß dieselbe niemand haben ... kann, der nicht zugleich ... ein meyerdings- ... mann ist1664 SammlVerordnHannov. I 304 Faksimile
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maierdings-guͤter ... sind ... bauer-guͤter, deren neue erwerber sich fuͤr dem maierdinge ... beleihen, sowohl ansezen lassen ... auch bei solchem [Gericht] recht nemen muͤssen1757 Estor,RGel. I 795 Faksimile
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wenn iemand ein meyerdingsgut ... veraͤussern will, er dem meyerdings-herrn eine gewisse lehnwaar ... entrichten muß1762 Wiesand 734 Faksimile
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ein meyerdingsgut ist ein solches, dessen nutzbares eigenthum jemandem verstattet wird, dergestalt, daß er dem obereigenthumsherrn jaͤhrlich einen erbzins und frohnen leisten, ohne dessen einwilligung das meyerdingsgut weder veraͤussern noch verpfaͤnden, und in meyerdingligen sachen seine gerichte anerkennen wolle1780 Gabcke,DorfBauernR. 109 Faksimile
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alle sachen, die meierdingsguͤter betreffen, werden vor einem eigenen gerichte, das meierding genannt, abgethan1785 Fischer,KamPolR. II 84 Faksimile
- 1803 Gesenius,Meierrecht II 134 Faksimile
- oJ. Niedersachsen/GrW. IV 649 Faksimile