Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Marktruf
Marktruf, m.
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diese verordnung wird neben dem gewöhnlichen alten marktruf öffentlich durch den trompeter bekannt gemacht1581 SchweizId. VI 687 Faksimile
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wohin und wie wyt der märitrůf gat, ... was in der zil und march ist, würt im märitrůf ergriffenMitte 16. Jh. Niedersimmental 81 Faksimile