Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
marktrecht n.
marktrecht , n. 1 1) recht, öffentliche märkte zu halten, und recht, das auf solchen märkten gilt: marktrecht, jus nundinarum Stieler 1551 ; wasz güeter zu marktrecht ligen, darüber soll niemand richten, dann ein schultheisz. weisth. 1, 286 ( Thurgau ); an. 1588. den 21. julii ist ( in Görlitz ) das markrecht angerichtet, dasz man einen schophut mitten aufm markte aufgestecket an einer stangen, zu wehren, so lange derselbe stehet, von vorkaufern nichts zu kaufen. Haltaus 1325 . 2 2) recht eines kaufmanns, den öffentlichen markt eines ortes mit seinen waaren zu beziehen, und abgabe dafür: markt…