Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Marktmatrikel
Marktmatrikel, f.
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wenn jemand begehret, der marckt-matricul einverleibet zu werden, soll dasselbige mit einwilligung zweyer drittel gegenwaͤrtiger immatriculirter kauff-leute ... geschehen1666 Siegel,CJCamb. I 208 Faksimile