Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Malergesellschaft
Malergesellschaft, f.
-
ein fremder mahler gesell soll eher nicht in der mahlergesellschaft allhie aufgenommen werden, er habe denn zwei jahre zuvor sich bei den geschworenen angemeldet und auch solange allhie gearbeitet1630 Bangel,Trautmann 40