Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Majorat
Majorat, n., vereinzelt m.
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[wie] ihro kayserl. majest. ... herrn H .B. v.H. ... einen majoratum auff seine maͤnnliche eheliche leibes-erben, und deroselben descendenten ... verwilliget1628 Lünig,CJFeud. II 373 Faksimile
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der ältere maße sich des majorats und alleiniger regierung nach und nach allein an1665 Schulz,FremdWB. II 59
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da auch andere familien dergleichen majorat, fidei-commiss, und dispositiones, uͤber beweg und unbewegliche hab- und guͤter, oder zinnssbrief machen wuͤrden, wollen wir dieselbe ebenermassen nach anweisung der rechte handhaben1672 KurpfSamml. I 83
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[Testament:] daß ... auf mein absteigende manns-lineam, nach solchen aber auf meines brudern ... auch mannigliche eheliche descendenten ein bestaͤndiges majorat, oder vielmehr in effectu seniorat solcher gestalten verordnet, daß allezeit der aeltiste aus meinen soͤhnen solches majorat geniessen und einer dem andern succedirn solle1700 Lünig,CJFeud. II 381 Faksimile
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eeuwigh fideicommis gemeynelijck majoraet genoemt1735? BrabPlac. V 591
- 1738 Hayme 661 Faksimile
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majorat, majorats-recht ... ist das vorzugs-recht, welches der aͤlteste eines geschlechtes hat, und darinnen bestehet, daß er ganz allein die stamm-guͤther besitzet ... die freyheit, einen majorat zu stifften, ist allen erlaubt, die das recht zu testiren, zu contrahiren, und die freye verwaltung des ihrigen haben . ..1739 Zedler XIX 629 Faksimile
- 1746 CAug. Forts. I 1 Sp. 352 Faksimile
- 1757 RechtVerfMariaTher. 655f.
- 1758 Estor,RGel. II 262 Faksimile
- 1762 Wiesand 714 Faksimile
- 1784 Schnaubert,ErläutLehnR. 489 u. 503f. Faksimile
- 1793 Scheidemantel,Repert. III 365f.
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verordnet der stifter, daß zwar der nächste aus der familie, dem grade nach, zur succession gelangen, unter mehrern gleich nahen aber der ältere, den jahren nach, die jüngern ausschließen solle: so heißt die stiftung ein majorat1794 PreußALR. II 4 § 145
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bei dem majorate oder seniorate entscheidet das physische alter ohne rücksicht auf vorzug der linie oder gradesnähe1804 Gönner,StaatsR. 354 Faksimile
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das fideicommiß ist insgemein entweder eine primogenitur, oder ein majorat, oder ein seniorat1811 ÖstABGB. § 619 Faksimile (Abschnittsbeginn)
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das recht, majorate zu errichten und damit die vortheile eines majoratsbesitzers zu genießen, kommt ausschließlich dem adel des reichs zu1811 RepStaatsVerwBaiern I² 264 Faksimile
- 1812 Heinke,NÖLehenR. I 246f. Faksimile
- 1819 Botzenhart,Frhr.v.Stein V 562f.
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[Testament:] daß von meiner verlassenschafft einmahl hundert zehen tausend gulden ... vor ein bestaͤndiges majorat angelegt werden sollen1668 Lünig,CJFeud. II 378 Faksimile
- 1739 Zedler XIX 630 Faksimile
- 1757 RechtVerfMariaTher. 654
- 1777 Zedler III 329 Faksimile
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die guͤter, welche das majorat bilden, erhalten oder behalten die eigenschaft der stammguͤter ... hiernach sind sie unveraͤußerlich1808 Bayern/Pölitz,Verf. I 1 S. 112 Faksimile