Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Münzschlag
Münzschlag, m.
- vor 1002 Bosw.-Toller,Suppl. 644 Faksimile (TIFF)
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wie du ... auch ainiche begnadung des münzschlags, darzue du ... die gemachten goldt und silber selbst verbrauchen khündest, in ... deinen privilegien nicht zu finden hast1577 Zivier,SchlesBgw. 250 Faksimile
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was ... den münzschlag berürt, halten wir für pillich, das derselbig unter des ... künftigen landesfürsten namen und bildnus ... beschehe1590 JbKunsthistKaiserh. 7 (1888) p. 33 Faksimile
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Moͤmpelgard wegen sein sondere von Wuͤrttemberg abgesonderte regierung und muͤntzschlag1591 Moser,StaatsR. 27 S. 81 Faksimile
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so viel [Gold] ist auch denen landesfürsten gefallen vom müntzschlag oder vom schlegel1684 ZWortf. 13 (1911/12) 112
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denen eingeschraͤnkten wuͤrkungen ... mag beygezehlet werden ... das recht den muͤnz-schlag zu verleihen1752 Greneck 80 Faksimile
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[konnte Jud Süss versprechen] von jeder feinen mark gold und silber, welche er über das festgesetzte quantum ausmünzen lassen würde, beziehungsweise 40 und 18 kr. als münzschlag ... wenigstens die festgesetzte pachtsumme abzutragen1734 Stern,JudSüß 122