Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Münzgenosse
Münzgenosse, m.
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ettlich abredung nach zwüschen uch, vns vnd andern uwern vnd vnsern müntzgenossen1476 FürstenbUB. III 443 Faksimile
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soll ... ein yeder muͤntz-genoß, fuͤrst oder oberkeit, die zu müntzen haben, bey peen ... ausserhalb der kleinen pfennig vnd heller keyner anderer maß oder gestalt muͤntz machen1524 RAbsch. II 263 Faksimile
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in der münzgnoß landen1539 BaselRQ. I 1 S. 333 Faksimile
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wuͤrde aber solche obrigkeit, an einbringung der vorwirckten straff seumig sein, als dan sollen die muͤntzgenossen ... solch straff einfordern1549 CCMarch. IV 1 Sp. 1163 Faksimile
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soll in einem jeden crays ... durch die muͤnzgenossen verordnet werden, daß ... jedes jahr ... zweymal gemeine probationtaͤg und rechtfertigung der gemeinen reichsmuͤnzen gehalten werden1559 Moser,KreisVerf. 422 Faksimile
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deme [kaiserl. Kammerprokurator] wir ... befehlen ... daß er gegen vorgesetzten muͤntzgenossen und ubertrettern der ordnung ... unverzuͤglich procedirn und im rechten vollfahrn solle1566 Moser,KreisAbsch. I 389 Faksimile
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wollen wir von roͤmischer kayserl. macht, etlichen muͤntz-genossen, so bishero zu ihrem vortheil und ... betrug gemeines nutzens, untuͤchtige muͤntz geschlagen ... das muͤntzen ... einstellen1566 RAbsch. III 236 Faksimile
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[daß] dergleichen auffkauffung vnd auswechselung der boͤsen muͤntzsorten ... priuat personen ... bey poͤen verbotten, vnd allein denen reichsstaͤnden, so mit muͤntzfreyheit versehen, vnd muͤntzgenossen seyn ... verstattet1598 CCMarch. IV 1 Sp. 1182 Faksimile
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die kaiser ... gewissen geschlechtern in ... reichsstaͤdten ... solches [die Münzfreiheit] vergoͤnnet haben, die sich vom muͤnz-hause den namen der muͤnz-genossen beilegeten1757 Estor,RGel. I 1124 Faksimile