Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Mühlsteiger
Mühlsteiger, m. Vorarbeiter in einer Mühle (IV) vgl. Mühlenherr (III), Mühlenmeister (IV) sol ein jeglicher muͤhlsteiger, mit seinen arbeitern, von ostern an biß auff michaelis zu morgen fruͤh umb vier uhr anfahren 1548 ZinnbgwO. 109 Faksimile so ein muͤhlsteiger eine ledige schicht vor der muͤhlen oder huͤtten fahren wuͤrde (welchers er mit den muͤhl-arbeitern, so offt es den muͤhl-herren vonnoͤhten, zu thun verpflicht und schuldig ist,) sol man ihm nicht mehr dann vier kleine groschen darvon zu lohn geben 1548 ZinnbgwO. 109 Faksimile muͤhl-meister, muͤhl-steiger. sind erfahrne personen in po…