Hauptquelle · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)
Lieferungsverträge
Lieferungsverträge . Während die Nichterfüllung vertragsmäßig übernommener Verpflichtungen im allgemeinen straflos bleibt (s. Vertragsbruch ), hat das Reichsstrafgesetzbuch in § 329 unter den gemeingefährlichen Verbrechen die Nichterfüllung der L. mit Strafe bedroht, die mit einer Behörde über Bedürfnisse des Heeres oder der Marine zur Zeit eines Krieges, oder über Lebensmittel zur Abwendung oder Beseitigung eines Notstandes geschlossen worden sind. Die Strafe beträgt bei vorsätzlicher Begehung Gefängnis nicht unter sechs Monaten, daneben nach richterlichem Ermessen Ehrverlust; bei fahrlässige…