Eintrag · Etym. Wb. des Deutschen (Pfeifer)
Leibgedinge
Leibgedinge
Gedinge n. ‘Vertrag über Entlohnung auf Grund erbrachter Leistung, Übereinkunft über Akkordlohn’ (in Bergbau und Landwirtschaft). Zugrunde liegt das im Gerichtswesen und in der Rechtsprechung (neben semantisch weithin entsprechendem) unpräfigiertem Ding (s. d.) verbreitete ahd. githingi (8. Jh.), mhd. mnd. mnl. gedinge, asächs. githingi, aengl. geþinge ‘Zusammenkunft, (Gerichts)verhandlung, Vereinbarung, Vertrag, Versprechen’. Die Verwendung des ehemals geläufigen Ausdrucks der Rechtssprache verringert sich im 18. Jh.; erhalten bleibt das Wort im oben genannten Sinne. Leibgedinge n. ‘Unterhalt auf Lebenszeit’, mhd. līpgedinge, zu Leib ‘Leben’ (s. d.).