Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
keimand
keimand , ' kein mann ', ältere nebenform von niemand, wie dieses auch mit angehängtem d: leszt uber in gehn stracks das recht, da wird keimand gefreiet von, es sei bawr oder eddelman. Joh. Sander trag. v. Johannes d. täufer 1588 P 2 b ; dasz keimand ( dat. ) unter ihnen ... soll nachgeredet werden. gesuch der stadt Höxter vom j. 1629, P. Wigand denkw. beitr. f. gesch. u. s. w. 35 . das volle keinmand in der Soester gerichtsform bei Emminghaus memorab. 406 : ( verbieten ) das keinmand in einer andern achte gahe, er werde den dazu gezogen als recht ist. auch nd. kêmand: schlat hi beid wif und k…