Hauptquelle · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)
Jesuitengesetz
Jesuitengesetz , das Reichsgesetz vom 4. Juli 1872, betreffend den Orden der Gesellschaft Jesu. Das Gesetz bestand bis zum 8. März 1904 aus nachfolgenden drei Paragraphen: § 1. Der Orden der Gesellschaft Jesu und die ihm verwandten Orden und ordensähnlichen Kongregationen sind vom Gebiete des Deutschen Reiches ausgeschlossen. Die Errichtung von Niederlassungen derselben ist untersagt. Die zurzeit bestehenden Niederlassungen sind binnen einer vom Bundesrat zu bestimmenden Frist, die sechs Monate nicht übersteigen darf, aufzulösen. § 2. Die Angehörigen des Ordens der Gesellschaft Jesu oder der i…