Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
inhabung f.
inhabung , f. : wegen der in ihrer inhabung begriffenen immediatstifte. erklärung Ferdinands II bei H. a Lapide diss. de ratione status 457 ; besitz ist die bedingung der möglichkeit des gebrauchs. wenn diese bedingung blosz als die physische gedacht wird, so heiszt der besitz inhabung. Kant rechtslehre (1798) 164 ; ein intelligibler besitz ist ein besitz ohne inhabung (detentio). werke 5, 48. — Dafür einhabung theil 3, 194. vergl. auch innehabung.