Hiërarchīe (
griech., »Herrschaft der Heiligen«), im allgemeinen soviel wie Priesterherrschaft, so daß man mit Bezug auf fast alle einigermaßen entwickelten Religionen von H. reden könnte. Eine eigentliche H. hat sich nur in der römisch-katholischen Kirche entwickelt. Diese
katholische H., wie sie zwischen dem 8. und 11. Jahrh. im Abendland entstand und im 12.14. Jahrh. ihre Blütezeit feierte, bedeutet vor allem die Ansprüche und die übergreifende Macht des Klerus über die bürgerliche Gesellschaft, über Staat und gesamtes Weltleben, während der kirchenrechtliche Begriff der H. sich allerdings auf die von Christus selbst den Aposteln und deren rechtmäßigen Nachfolgern gegebene Befugnis, den Gottesdienst zu verwalten und die Kirche zu leiten, beschränkt. Diese rechtmäßigen Nachfolger der Apostel bilden daher als Auserwählte Gottes den eigentlichen aktiven Teil der Kirche, den
Klerus, wörtlich »das Erbteil Gottes«, gegenüber dem Laienstand. Das Tridentinische Konzil bedrohte sodann in konsequenter Weiterentwickelung jeden mit dem Bannfluch, der »leugnet, daß in der katholischen Kirche eine göttliche H. sei«, die besteht aus den drei göttlich eingesetzten Stufen des
Bischofs, des Priesters und des
Diakons; die übrigen, nämlich die des
Subdiakons, des Akoluthen, des Exorzisten, des Lektors und des
Ostiarius, werden als wenn auch durch ihr Alter ehrwürdige, doch menschliche Institutionen angesehen. Die drei erstgenannten höchsten Stufen mit der des Subdiakons bilden die
Ordines sacri oder
majores, die übrigen vier die
Ordines non sacri oder
minores. Die
Hierarchia jurisdictionis s. regiminis gliedert sich in Papst, Kardinäle, Patriarchen, Exarchen, Primaten, Erzbischöfe, Bischöfe, Archipresbyter, Presbyter, Archidiakonen und Diakonen, der tatsächlichen Situation nach in
Papst, Bischöfe und
Pfarrer. Der Papst gilt als das Oberhaupt der ganzen Kirche: nach dem sogen.
Papalsystem wird er als unumschränkter Monarch der Kirche angesehen, dem kraft göttlicher Einsetzung die ganze Fülle der Kirchengewalt (
plenitudo potestatis) zustehen soll, während ihm nach dem
Episkopalsystem (
s. d.) nur eine beschränkte Gewalt zur Erhaltung der Einheit der Kirche und der Vorrang vor den übrigen Bischöfen eingeräumt, die Regierung der Kirche aber der Hauptsache nach in die Hände sämtlicher Bischöfe oder der allgemeinen Konzile gelegt wird. Dem Papst zur Seite stehen mehrere
Regierungs- und
Justizkollegien, deren Inbegriff man
Curia romana nennt, und das
Kardinalkollegium nebst den
Kongregationen. Auf den Papst folgen die
Patriarchen, deren Würde indes gegenwärtig nur noch eine titulare ist, dann die
Primaten oder ersten Bischöfe der einzelnen Staaten, denen bei Nationalkonzilen der Vorsitz zusteht. Wichtiger als diese Zwischenstufen sind die weiter abwärts folgenden Stufen der
Erzbischöfe oder
Metropoliten, die eine gewisse Kirchengewalt in einer aus mehreren bischöflichen Sprengeln bestehenden Provinz ausüben, und der
Bischöfe, denen die Kirchengewalt in einem Sprengel zukommt, und die Konsistorien, Offizialate
etc. als Regierungskollegien nach Art der
Curia romana sowie die Domkapitel nach Art des Kardinalkollegiums zur Seite stehen. An die Bischöfe schließen sich die geringen
Prälaten an, die entweder über einen in keinem bischöflichen Sprengel liegenden Distrikt oder über eine zwar in einem bischöflichen Sprengel liegende, aber von der Gewalt des Bischofs eximierte Kirche (Kloster) eine gewisse Kirchengewalt, wie
z. B. die Äbte, ausüben. Die unterste Stufe dieser H. nehmen die
Pfarrer ein,
d. h. die Priester, denen in einer Parochie das Amt der Seelsorge übertragen ist. Genaue Nachweise über den Personalbestand und den Organismus der römisch-katholischen H. gibt das u.
d. T.: »
La Gerarchia cattolica« in Rom jährlich erscheinende päpstliche Handbuch. Vgl.
Scheuffgen, Die H. in der katholischen Kirche (Münst. 1897). Das Wort H. wird zuweilen auch von der Rangordnung solcher Ämter gebraucht, die außerhalb des Gebietes des »Heiligen« liegen; so die Ausdrücke
politische, militärische H., H. des
Staatsdienstes etc.