Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
grundeigenthum n.
grundeigenthum , n. 1) eigenthum an grund und boden, im frühen 18. jh. aufkommender rechtsbegriff: gr. dominium directum Haym jur. lex. (1738) 274 ; sowohl das eigenthum an der gesamten, einem staate oder volke gehörenden bodenfläche als auch an dem im einzelbesitz befindlichen grundstück: eine juridische hypothese ..., dasz das gr. dem staate ... gehöre Ranke s. w. 43/44, 25 ; diese feldstücke ... wurden nur ... auf bestimmte zeit verliehen, während das gr. der gesamtheit blieb Schwappach hdb. d. forst- u. jagdgesch. 1, 15 ; mehr concret gefaszt wie grundstück: er ( wurde ) des fernen grundei…