Hauptquelle · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)
Gräberfriede
Gräberfriede ist der den Gräbern (s. Begräbnisplatz ) gewährte besondere Rechtsschutz. Das Reichsstrafgesetzbuch bedroht in § 168 mit Gefängnis bis zu zwei Jahren, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann: 1) das Wegnehmen (nicht das Beschimpfen, Verstümmeln etc.) einer Leiche aus dem Gewahrsam der dazu berechtigten Person; die Wegnahme von Leichen teilen ist nur als Übertretung strafbar; 2) die unbefugte Zerstörung oder Beschädigung von Gräbern (Grabmäler werden durch § 304 des Strafgesetzbuches geschützt); 3) die Verübung beschimpfenden Unfugs (s. d.) an ein…