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gewerbesteuer

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DWB
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Eintrag · Grimm (DWB, 1854–1961)

gewerbesteuer f.

Bd. 6, Sp. 5585
gewerbe-, gewerb-,gewerbssteuer, f. , vgl.gewerbe-geld, -groschen, -schatzung, -schosz. zur form vgl. gewerbesteuer ... nicht gewerbsteuer. Rumpf 137. 11) das compositum ist schon in der mitte des 17. jahrhunderts belegt und zwar mit der allgemeineren bedeutung; solche alsz mitburger aufzunemben und ein solchen alles burgerliche gewerb ... zu treiben erlauben, doch gegen jährlichen darreichung ainer billichen gewohnlichen gewerbsteuer. banntaiding zu Weiz (17. jahrh.) österr. weisth. 6, 192; diese hält sich bis in das 19. jahrh., wo sie in einzelnen verwendungen sich verengert, in anderen wieder sich erweitert. 1@aa) nil dicam hic de aliis oneribus et contributionibus quibus prœter ordinaria annua tributa populus in Misnia et Thuringia passim prœgravatur, qualia sunt 1) landstewer ... 2) tranckstewer ... 3) acciszstewer ... 5) gewerbstewr von allen handlungen, handwercken und taglöhnern. Caspar Klock de aerario 2, 78 (1651) 482a; vgl. Schottel 482; zu den consumtionsauflagen gehöret auch die sogenannte gewerbsteuer oder gewerbschatzung. man hat bei dieser auflage die absicht, die handwerker, fabrikanten, kaufleute und alle übrigen personen, die sich in ein gewerbe, oder in ein besonderes commercium einlassen, zu den öffentlichen lasten beizuziehen, und von dem profit ihrer nahrungsgeschäfte und gewerbe einen proportionirten beitrag zu den einkünften des staates zu erheben. Schlettwein (1772) 287; es würde nämlich durch die ganz freie und ungehinderte konkurrenz der arbeitslohn, der gewisz in gar vielen gewerben durch das gildenwesen zu hoch gehalten wird, im preise fallen; und das würde bei aller befreiung von kopf-, gewerbe- und konsumtionssteuern um ein merkliches geschehen können, ohne dasz der genusz der arbeiter sich eben einzuschränken brauchte. Mauvillon physiokratische briefe (16) 244; da finden wir nun, dasz hin und wieder ein sogenanntes nahrungsgeld, wie auch handlungs-, handwerks- und gesindesteuern eingefhret sind. dieses sind in der that nicht anders, als gewerbesteuern. v. Justi staatswirthschaft 2, 392; wenn der landmann weiter nichts als die gewöhnlichen öffentlichen abgaben auf seinen grundstücken zu tragen habe, dem bürger in der stadt hingegen ausser solchen auch noch besonders gewerbe- und nahrungssteuern, accise-, licens-, pflaster- und laternengelder ... zu tragen obliege. wahrheit ohne schminke. vorber. s. 15; der bürger bezahlt (als steuern in Österreich) der anlage nach  seiner sämmtlichen einkünfte; es sei von häusern oder gewerben. aber der anschlag der gewerbe ist so gemacht, dasz wohl ⅕ herauskömmt. die gewerbsteuer, so wie die interessensteuer sind in der that drückend. Nicolai beschr. einer reise 3, beilage 121; wenigstens traue ich mir zu behaupten, dasz jede vermögen- und gewerbesteuer ... in einer grossen monarchie immer vielen misbräuchen unterworfen sein ... werde. 3, beilage 152; es fehlen mir auch die anhaltspunkte über die bemessung der gewerbsteuer und des schutzgeldes. Mone ztschr. gesch. Oberrh. 9, 261. 1@bb) gleichwie aber in diesen gewerbesteuern nicht die materialien der gewerbe, wie bei der accise, sondern die grösze und wichtigkeit des gewerbes selbst zum grunde geleget werden sollen; so sieht man leicht, dasz man zuförderst den wahrscheinlichen gewinnst eines jeden gewerbes ausfündig zu machen bemühet sein musz. v. Justi staatswirthsch. 2, 374; hiervon (vom letzten drittel des jährlichen verdienstes) wird demnach der vierte theil zu der jährlichen gewerbesteuer bestimmet. 379 (jährliche gewerbsteuer 381); unter den mitteln zu diesem zweck hat uns die einführung einer allgemeinen gewerbesteuer für unsere getreuen unterthanen weniger lästig geschienen. preusz. gesetzs. 1810, 79; sehr viel besser hat sich .... die gewerbesteuer ... gestellt ... wegen der in den ... friedenszeiten höher gestiegenen gewerbsamkeit. Hoffmann lehre v. d. steuern (1840) 209. 22) bedeutungsverengerung: jeder zum wirklichen kunstmitgliede der academie aufgenommene künstler hat ... sich ... der befreiung von der gewerbs- und industrialsteuer zu erfreuen. Barth-Barthenheim 2, 390; die inhaber der förmlichen landesfabriken sind frei von entrichtung der gewerbsteuer und den in städten sich ansiedelnden fabrikanten ist die befreiung von der gewerbsteuer zugesichert. ebenda; da dort (im rechtsrheinischen Bayern) die ansässigmachung auf gewerbsbetrieb bedeutend erschwert ist, während in der Pfalz nur die erlegung einer steuer nothwendig ist, um ein gewerbe zu betreiben. stenogr. bericht d. Frankf. nationalvers. s. 758a; das ältere deutsche steuerwesen ... kannte auch keine selbstständige direkte gewerbesteuer im heutigen sinne des wortes. Fentsch gewerbesteuer im dtsch. staatswb. 4, 341; zum gewerbebetriebe sollte künftig in der regel nur die lösung eines gewerbescheins bei der steuerbehörde gegen entrichtung der gewerbsteuer erforderlich und ausreichend sein. Bornhak preusz. staats- u. rechtsgeschichte (1903) 363; ähnl. entscheidungen d. reichsgerichts in civilsachen 49, 72. 33) bedeutungserweiterung. 3@aa) vorübergehend ist der begriff in der wissenschaftlichen terminologie erweitert worden: es können aber die gewerbe auf zweierlei art zum gegenstande der steuern und abgaben genommen werden. man kann nämlich entweder die materialien der gewerbe, womit sich ein jedes beschäfftiget, und die daraus entstehenden waaren und producte mit abgaben belegen; oder man kann auf das gewerbe eines jeden unterthanen überhaupt, nach maszgebung dessen grösze und wichtigkeit, die abgaben bestimmen und einrichten. die erste art ist fast allenthalben in Europa eingeführet; und wird mit dem namen der accise, accissteuern, ... und aufschlägen beleget .. die andere art wird zwar unter dem namen der handels- und handwerks-steuern, des nahrungsgeldes und dergleichen hin und wieder gebrauchet; ... allein sie ist meines wissens noch nirgends als eine allgemeine steuer, die auf die grösze und wichtigkeit eines jeden gewerbes eingerichtet wäre, eingeführet worden. unterdessen wollen wir eine jede von diesen zwo hauptarten der gewerbesteuern besonders abhandeln. v. Justi staatswirthschaft 2, 354; die capitaliensteuern gehören gleichfalls unter die gewerbesteuern; die besoldungssteuern aber können nur uneigentlich dahin gerechnet werden. 396. 3@bb) mit dem umfang der bedeutung von gewerbe erweitert sich auch der des compositums: ein jeder, welcher in unsern staaten, es sei in den städten, oder auf dem platten lande, sein bisheriges gewerbe, es bestehe in handel, fabriken, handwerken, es gründe sich auf eine wissenschaft oder kunst, fortsetzen oder ein neues unternehmen will, ist verpflichtet, einen gewerbeschein darüber zu lösen und die in dem beigefügten tarif ... angesetzte steuer zu zahlen. preusz. gesetzs. (1810) s. 79; für gewerbesteuer 50 thaler. rechnungsablegung des Königstädt. theaters in Berlin 1826 (u. d. t. sachgemäsze erörterungen über das Königstädt. theater) s. 82; gewerbesteuer landw. (polit.), vorgeschlagen statt der grundsteuer, aber insofern doch völlig verschieden von derselben, als sie den landw. betrieb trifft, nicht aber den boden. die landw. gewerbesteuer würde der pächter, gleichviel, ob des eigenen oder fremden gutes zahlen ... Krafft illustr. landwirthschafts-lexikon (1888) 375a; frau v. Weissenthurn gehört auch zu jenen büchermanufacturisten, die es unbegreiflich machen, warum nicht ein autokratischer finanzminister .. eine literarische gewerbssteuer auf bringt und alle neu geschriebenen bücher mit einer ziemlichen abgabe belegt. Börne dramaturg. blätter nr. 22. 3@cc) auf übertragung beruhen andere erweiterungsformen: a leit a brinkel huch ei dr gewerbstaier (Oberlausitz, wird von jemand gesagt der dem branntweingenusz sehr ergeben ist). Wander 1, 1652.
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Lautwandel-Kette

Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    GewerbesteuerDie

    Campe (1807–1813) · +2 Parallelbelege

    Die Gewerbesteuer , Mz. die — n, s. Gewerbegeld .

  2. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Gewerbesteuer

    Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

    Gewerbesteuer ( Erwerbssteuer in Österreich) ist eine Ertragssteuer, welche die aus selbständig betriebenen gewerblichen…

  3. modern
    Dialekt
    Gewerbesteuerf.

    Pfälzisches Wb.

    Gewerbe-steuer f. : wie schd., Geweʳwesteieʳ [ KU-Brück Bedb LU-Opp LA-Gommh ], Geweʳb- [ GH-Kand ]. Südhess. II 1328 .

  4. Sprichwörter
    Gewerbesteuer

    Wander (Sprichwörter)

    Gewerbesteuer A leit a brinkel huch ei dr Gewerbstoier. ( Oberlausitz. ) Er liegt ein wenig hoch in der Gewerbesteuer. W…

  5. Spezial
    Gewerbesteuer

    Deutsch-Ladinisch (Mischí)

    Ge|wer|be|steu|er f. (-,-n) cuta sön l’industria y le comerz f.

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit gewerbesteuer

15 Bildungen · 15 Erstglied · 0 Zweitglied · 0 Ableitungen

Ableitung von gewerbesteuer

ge- + werbesteuer

gewerbesteuer leitet sich vom Lemma werbesteuer ab mit Präfix ge-.

Zerlegung von gewerbesteuer 2 Komponenten

gewerbe+steuer

gewerbesteuer setzt sich aus 2 eigenständigen Lemmata zusammen. Die Klammerung zeigt die Hierarchie der Komposition; Klick auf einen Bestandteil öffnet seine Etymologie.

gewerbesteuer‑ als Erstglied (15 von 15)

gewerbesteuerfrei

DWB

gewerbe·steuerfrei

gewerbesteuerfrei , adjectiv: gewerbesteuerfrei sind: handwerker, die ... auf bestellung arbeiten ... weberei und würkerei, sofern ... nur a…

gewerbesteuergesetz

DWB

gewerbesteuer·gesetz

gewerbesteuergesetz , n. : nur in einer ... zeit ... war das gewerbesteuer-gesetz nach einer solchen deutung ausführbar, wornach es alle dur…

gewerbesteuerliste

DWB

gewerbe·steuerliste

gewerbesteuerliste , f. : für die berechnung der gewerbesteuer ( werden ) auszüge aus den gewerbesteuerlisten der gewerbesteuerklassen III u…

gewerbesteuersatz

DWB

gewerbe·steuersatz

gewerbesteuersatz , m. : unseren regierungen liegt ob, die gewerbescheine in den von ihnen ressortirenden departements zu ertheilen und ausz…

gewerbesteuerwesen

DWB

gewerbe·steuerwesen

gewerbe- , gewerbssteuerwesen , n. : offenbar ist nur dieses der einzige weg, um in das grund- und gewerbesteuerwesen die ihm so nöthige gle…