Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
gewerberecht n.
gewerbe- , gewerb- , gewerbsrecht , n. , mit individualisierender und mit collectivbedeutung des zweiten compositionstheils. 1 1) vgl. gewerbeberechtigung, gewerbeprivilegium. gewerberecht, right or privilege of exercising a trade or profession. Hilpert 1, 463 c . 1@a a) bäcker, kuchenbäcker und pfefferküchler erhalten nur einerlei bäckergewerbeschein und mit diesem gleiche gewerbsrechte. preusz. gesetz über d- polizeil. verf. d. gewerbe v. 1811 ( gesetzsamml. s. 270); der gleichzeitige betrieb unzünftiger gewerbe ist durch die von dem meister ausgeübten gewerbrechte nicht ausgeschlossen. Würt…