Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
gewährsquantum n.
gewährsquantum , n. : also soll auch § 27. im fall die justiz, wie sichs gebühret, nicht administriret, und das gewährsquantum nebst dem ueberschusse und reservirten intraden jedesmal gesagter maszen nicht bezahlet, und damit nicht richtig innen gehalten wird, dieser gewährs-administrations-contract erloschen ... sein. Schreber abhandlung von cammergütern und einkünften (1754) 144 ; oder, da die amtsunterthanen durch krieg, pest, feuer-, wetter- und wasserschaden verderbt, und zur abgabe ihrer praestandorum untüchtig gemacht würden, welchenfalls dasjenige, was auf unterthänigstes suppliciren, …