Eintrag · Frühneuhochdeutsches Wb. (FWB)
gestatten
gestatten
- ›(jm.) etw. (über das auch anders hätte entschieden werden können) gestatten, zulassen‹; falls der Entscheidungsbefugte ein Amtsträger ist, Tendenz zu: ›(jm.) etw. genehmigen‹; offen zu 2.
- ›jm. etw. (das er wünscht oder für das es eine Notwendigkeit gibt) gestatten, vergönnen, genehmigen, gewähren‹.
- ›(jm.) etw. (das gegen anerkannte Regeln verstößt) gestatten, etw. dulden, durchgehen lassen‹; oft negativiert, dann: ›etw. unterbinden, nicht haben wollen; e. S. einen Riegel vorschieben‹.