Hauptquelle · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)
Generalvikar
Generalvikar heißt in der katholischen Kirche der ordnungsmäßige Vertreter eines Bischofs in allen Jurisdiktionssachen. Die Veranlassung zu der Einsetzung stehender Stellvertreter der Bischöfe gaben die Anmaßungen der Archidiakonen; als Gegengewicht gegen diese setzten im 18. Jahrh. die Bischöfe einen Officialis principalis oder Vicarius generalis ein (s. Offizial ). Um G. zu werden, ist der Besitz der höhern Weihen nicht notwendig; jedoch muß er Doktor oder Lizentiat des kanonischen Rechts sein. Obwohl der G. der Stellvertreter des Bischofs ist, bedarf er doch zur Ausübung einer Anzahl von bi…