Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
genachbart
genachbart , benachbart: wer einen newen hauptbaw thun will .. solle erkantnus geschehen, ob er dessen .. gegen den genachbarten von wegen lufts, liecht, tachtraufs oder überbawens befugt oder nicht. würtemb. bauordn. 1654 s. 27. es musz viel gebraucht gewesen sein, das verrät folgende anwendung für nachbarschaftlich, nachbarlich: welichs wir ewern halben, denen wir bisher mit sonderm freuntlichen genachpurten willen verwand und zugetan gewest sein, mit getrewem mitleiden vernomen haben. zuschrift der Nürnberger an die Rotenburger vom j. 1525, Baumann qu. zur gesch. des bauernkriegs aus Rotenb…