Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
gemarschaft f.
gemarschaft , f. : wer ein gemahrschaft hält .. der sol sein holz ( im gemeindewalde ) nehmen oder ( sich ) geben laszen gleich einem einlauftigen. weisth. 5, 270, aus der Wetterau 16. jh.; gemarsami 4, 501. es gehört zu mhd. gemare m., aufgeklärt von F. Bech Germ. 8, 480 , gemaren sind zwei die ' zusammen anspannen ' (marwen, merwen, mern, s. z. b. weisth. 3, 309), d. h. sich zusammenthun zur bewirtschaftung ihrer gütchen, weil der einzelne nicht vieh und geschirre genug hat; auch das erscheint noch im 15. 16. jh. im westen, gemare, gemarre (-rr wol aus -rw): wer es .. das zween gemaren weren…