Eintrag · Dt. Etym. Rechtswb. (Köbler)
Geiselnahme F.
Geiselnahme, F. ›Entführen oder Sich- bemächtigen eines anderen zu dem Zweck einen Dritten durch die Drohung mit dem Tode oder einer schweren Körperver- letzung des Opfers zu einer Handlung oder Duldung oder Unterlassung zu nötigen‹, 20. Jh.?, s. Geisel, nehmen