Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
gegennotdurft f.
gegennotdurft , f. gleich gegeneinbringen ( s. dort und notdurft) Campe : als soll demjenigen, der sich beschwert zu sein vermeinet, frei stehen, ob er nach erlangtem bescheide seine beschwer innerhalb 10 tagen in eine ordentliche frage, desgleichen auch das gegentheil seine gegennothdurft in eine gegenfrage bringen wolle. Budissiner stat. vom j. 1678, Schott 2, 9 ; gieng er zu einem notario publico und liesz sich eine klage aufsetzen, übergab solche dem stadtrichter, welcher .. dieselbe alsobald ( dem gegner ) insinuiren liesz, mit begehren, mit der gegen-nothdurft bei strafe ungehorsams ehis…