Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
fürbann m.
fürbann , m. die richterliche verkündigung oder richterlich ausgesprochene versicherung in betreff eines vor gericht unschuldig oder im recht befundenen, dasz er, so wie auch sein besitzthum, gegen den kläger oder angreifer in dem schutze des gerichtes stehe und ihm also ruhe und sicherheit zugesprochen sei. mhd. fürban. einen ze fürban tuon, ihm jene richterliche versicherung ertheilen, sie in betref seiner richterlich aussprechen. Westenrieder glossar. 37, 174 . Schmeller 1, 176 . Haltaus 548 f. blosz von einem gut gebraucht drückt fürbann die gerichtliche einantwortung, d. h. übergabe, dess…