Hauptquelle · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)
Faltboote
Faltboote , Fahrzeuge zur Herstellung von Übergängen über schmalere Wasserläufe. Jedes deutsche Kavallerieregiment verfügt in seinen Faltbootwagen über zwei dreiteilige F. alter Art oder zwei zweiteilige F. neuer Art nebst sechs Bretterstegen als Brückendecke und dem erforderlichen Fahrgerät, womit es eine 8 m lange Brücke (für Infanterie in Reihen, Kavallerie zu einem und Fahrzeuge von zwei Pferden gezogen) oder einen 20 m langen Steg oder eine Ruderfähre (für 25 Infanteristen oder 45 Sättel oder ein Geschütz mit Protze und 4 Mann [Pferde schwimmen]) herstellen kann. Die dreiteiligen F. beste…