Hauptquelle · Frühneuhochdeutsches Wb. (FWB)
erlassen
erlassen
- ›jn. / sich e. S. (z. B. eines Amtes, einer Pflicht, einer Strafe) entledigen, entheben‹; ›jn. von etw. freistellen, entbinden‹; speziell (häufig im Imperativ): ›jn. verschonen, mit etw. nicht behelli
- ›jm. etw. (z. B. eine Schuld) erlassen, auf etw. verzichten‹; ›jm. etw. vergeben‹; im Gegensatz zu 1 mit Dativ- oder (selten) Akkusativobjekt d. P. u. Akkusativobjekt d. S.; verzeinzelt refl.
- ›etw. unterlassen, auf die (weitere) Ausführung einer Handlung verzichten‹; auch: ›etw. außer Acht lassen‹; mit Akkusativobjekt d. S.
- ›jm. etw. überlassen, hinterlassen‹