Hauptquelle · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)
Erbschaftserwerb
Erbschaftserwerb , die Erklärung des zu einer Erbschaft Berufenen, daß er die Erbschaft haben, antreten wolle. Während nach römischem und gemeinem Rechte der E. eine unzweideutige, unbedingte und unbefristete Willenserklärung des Berufenen voraussetzt ( cretio ), daß er die Erbschaft antreten wolle ( aditio hereditatis ), geht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch die Erbschaft ipso jure auf den Berufenen über, und zwar in dem Augenblick des Erbfalles (s. d.), Anfall der Erbschaft . Da jedoch auch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch niemand gegen seinen Willen Erbe werden soll, so steht dem also Erbe …