Eintrag · Frühneuhochdeutsches Wb. (FWB)
enterben
enterben
- ›jn. aus der ihm in Aussicht gestellten oder ihm rechtmäßig zustehenden Erbschaft ausschließen, jn. enterben‹; auch: ›einen nicht Erbberechtigten (z. B. uneheliche Kinder) den Erbberechtigten vorziehe
- ›jm. eine ihm erbrechtlich zustehende Sache entziehen; jn. eines ererbten Landes, eines Amtes, der Herrschaft berauben‹; im Unterschied zu 1 mit Betonung der Widerrechtlichkeit
- ›(zu js. Gunsten) freiwillig auf ein Erbe verzichten‹; refl.
- ›durch eigene Verfehlungen die ewige Seligkeit, die göttliche Gnade verlieren; jn. mit Verlust der Gnade strafen‹ (mit Gott als Handelndem); vereinzelt auf weltliche Gegebenheiten bezogen, dann z. B.: