Hauptquelle · Grimm Neubearbeitung (1965–)
EINREICHUNG f.
DWB2 EINREICHUNG f. DWB2 abl. von einreichen vb. 2. das einschicken von etwas zur bearbeitung durch eine behörde, dienststelle. vor allem rechtssprachlich: DWB2 DWB2 1644 einreichung der dreyßigst zettl ( warenbegleitpapiere für zollkontrolle ) qu. Wien ( 1895 ) I 5,279. 1766 einreichung eines förmlichen klag-libells n. corp. constitutionum pruss.-brand. 4 ( 1771 ) 520. 1910 das feld einer mutung wird sogleich nach einreichung der flurkarten .. von dem oberbergamt auf die mutungsübersichtskarte aufgetragen dt. berggesetze BY 70,6 H./L. ⟨1970 ⟩ ein anwalt in Leipzig, den Forster bei einreichung…