Hauptquelle · Grimm Neubearbeitung (1965–)
EIDBOT n.
EIDBOT n. zuss. mit bot n. ‘ ( ein-, vor- ) ladung ’. 1 auf einen der obrigkeit gegenüber geleisteten versprechenseid gestützte vorladung: ⟨1447⟩ wer aber das aidpot übergat, das straft der landvogt allain weist. 5,133 G. 1652 ( Sch, R und B ) durch den gloggenschlag und das eidtpott versamlet ( in dem unmittelbar davor stehenden text des ratsmanuals vom vortage: was nun .. weiters fürzenemmen sein werde, sol uff morn widerum an die gloggen geschlagen und bim eidt potten werden) rechtsqu. Bern I 4,2,800. 2 auf einen der obrigkeit gegenüber geleisteten versprechenseid gestützter ( dritter und )…