Hauptquelle · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)
Ehrenrechte
Ehrenrechte , die durch den Vollgenuß der bürgerlichen Ehre bedingten Einzelbefugnisse, die der Mensch als Person und als Staatsbürger im öffentlichen Leben in Anspruch nehmen kann. Der Verlust dieser bürgerlichen E. tritt teils als Rechtswirkung der Verurteilung, teils als Nebenstrafe infolge eines ausdrücklich hierauf gerichteten Strafurteils ein. In ersterer Beziehung bestimmt § 31 des deutschen Strafgesetzbuchs, daß die Verurteilung zur Zuchthausstrafe die dauernde Unfähigkeit zum Dienst in dem deutschen Heer und in der kaiserlichen Marine sowie die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffe…