Hauptquelle · Grimm Neubearbeitung (1965–)
DEFINIERUNG f.
DEFINIERUNG f. abl. von 2 definieren vb. 1. 1 nomen actionis. a begriffliches bestimmen von etwas: 1646 dieweil durch definier- vnd beschreibung einer sache man volgents dieselb recht vnd gründtlich erkennet Werndle zehend recht 1. 1959 von jetzt ab wurde es unumgänglich nötig, zwischen dem subjekt, das in die logik hineindefiniert wurde, und jenem zweiten subjekt, das jene definierung vollzog, zu unterscheiden Günther idee 1,328. b das festlegen, eingrenzen von etwas: 1684 so ist auch ietzt beniembte, jedoch ohne definirung gesetzte ausbeuthe ( der zechen ) (denn es kan und muß derselben alle…