Hauptquelle · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)
Brandmauern
Brandmauern , aus gebrannten Steinen ausgeführte Mauern bei Feuerungsanlagen, besonders aber die Mauern, die ein Gebäude von dem nebenstehenden scheiden oder ein ausgedehntes Gebäude in mehrere voneinander brandsicher abschließende Teile teilen, um die Verbreitung des Feuers bei einem Brande zu verhindern. Zu diesem Zweck werden die B. vom Fundament aus bis zur Giebelspitze ( Brandgiebel ), ja selbst noch 30–50 cm über die Dachfläche hinausgeführt. B. zwischen Nachbarhäusern dürfen keine Öffnungen haben; bei B. innerhalb von Gebäuden müssen die Öffnungen unverbrennliche, selbstschließende Vers…