Hauptquelle · Herder (Konv.-Lex., 1854–57)
Beguinen
Beguinen , Beghinen, Begharden, Begutten, im Mittelalter religiöse Vereine, von freierer Verfassung als die klösterlichen, indem sie keine ewigen Gelübde ablegten, nicht gänzlich auf Eigenthum verzichteten und keine eigentliche Clausur hatten. Statt des Klosters war der B. hof, eine Anzahl kleiner Häuser mit gemeinschaftlicher Mauer umschlossen; in jedem Häuschen lebten 1 oder 2 B. als eigene Haushaltung; mit Erlaubniß der Oberin durften sie ausgehen, indem sie in den Städten Wasch-, Näh- u. dergl. Arbeiten übernahmen, Kranke pflegten, Kindern Unterricht gaben u.s.w. Jeder B. hof hatte in der …