Hauptquelle · Grimm Neubearbeitung (1965–)
AUSPFÄNDUNG f.
AUSPFÄNDUNG f. zu auspfänden 1 u. 2: 1471 item ab sichs begebe, das sulche und andere geweldige sich setczsten widder derlangete rechte in der inwerfunge ader uspfendunge acten ständetage Preussen 1,157 Th. 1636 dar den der debitor, oder bey deszen abwesenheit, wie auch wo den tag da die auspfendung beschehen, oder doch den hernechstfolgenden derselbe hirinnen säumig .. sich erweisete qu. verwaltungsgesch. Quedlinb. 1,332 L. 1741 also, daß er (ein gutspächter) einen einwohner oder unterthanen, wegen versäumter dienste, etwa mit auspfändung oder arrest von 24 stunden strafen .. möge Justi memoi…