Hauptquelle · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)
Aufnahme des Verfahrens
Aufnahme des Verfahrens , in der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 239 ff.) die bei einem durch Unterbrechung (s. d.) oder Aussetzung (s. d.) bewirkten Stillstande des Verfahrens abgegebene Erklärung einer Person, daß sie als Rechtsnachfolger oder Vertreter einer aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen oder als neuer Vertreter einer Partei den Prozeß fortsetzen wolle. Die A. (früher Reassumtion ) geschieht durch Zustellung eines Schriftsatzes an den Gegner. Dieser kann im Fall der Verzögerung der Erklärung entweder die A. gerichtlich erzwingen oder bei Unterbrechung durch Konkurseröffnung die Aufna…