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Aufgeboth

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Adelung
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Eintrag · Adelung (1793–1801)

Aufgeboth

Bd. 1, Sp. 493
Das Aufgeboth, des -es, plur. inus. die Handlung des Aufgebiethens oder Aufbiethens. 1) Der Befehl eines Landesherren an seine Vasallen und Unterthanen, zu gewissen Diensten zu erscheinen. Ein allgemeines Aufgeboth. Ein Aufgeboth ergehen lassen, seine Unterthanen zu Kriegesdiensten, Aussuchung der Räuber u. s. f. berufen. Ingleichen das Recht, welches ein Landesherr hat, seine[] Unterthanen auf diese Art aufzubiethen, welches, so fern es zu Kriegesdiensten geschiehet, auch der Heerbann, die Heeresfolge, der Heereszwang genannt wird, und ehedem vermittelst der Aufgebothsbriefe geschahe. Figürlich. Ihr Mund, wie Rosen roth, Scheint uns ein Aufgeboth Zum Kuß, Weiße. Wenn ihre Furcht in deinem Ungestüm Ein Aufgeboth zum nahen Aufruhr siehet, Weiße. 2) Die Bekanntmachung verlobter Personen in der Kirche. S. Abkündigung. Anm. Aufgebiethen ist zwar heutiges Tages nicht so häufig als aufbiethen; indessen ist doch das Hauptwort Aufgeboth gewöhnlicher, als das beynahe schon veraltete Aufboth.
1005 Zeichen · 18 Sätze

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  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    Aufgeboth

    Adelung (1793–1801)

    Das Aufgeboth , des -es, plur. inus. die Handlung des Aufgebiethens oder Aufbiethens. 1) Der Befehl eines Landesherren a…

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