Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)
Antichrētischer Vertrag
Antichrētischer Vertrag ( Autichresis , Pactum antichreticum ), eine besondere Art des Pfandrechtes, wobei der Schuldner seinem Gläubiger die Nutzung des Pfandes statt der Zinszahlung zugesteht. Für Grundstücke (Immobilien) ist die antichretische Verpfändung durch das Bürgerliche Gesetzbuch aufgehoben, doch bleiben die am 1. Jan. 1900 bestehenden Antichresen unverändert in Geltung. An beweglichen Sachen (Mobilien) ist auch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, § 1213, ein Nutzungspfandrecht (Antichrese) zulässig. Der nutzungsberechtigte Gläubiger ist verpflichtet, für die Gewinnung der Nutzungen z…