Hauptquelle · Dt. Etym. Rechtswb. (Köbler)
Angriffsnotstand M.
Angriffsnotstand, M. »Einwirkung auf eine fremde selbst nicht gefährdende Sache welche zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und bei welcher der drohende Schaden für das gefährdete Rechtsgut gegenüber dem aus der Einwirkung auf die fremde selbst nicht gefährdende Sache deren Eigentümer tat- sächlich entstehenden Schaden unverhält- nismäßig groß ist« A. 20. Jh.?, s. Angriff, Notstand