Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
abmeiern
abmeiern
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daß der meiger, wen er seinem guetshern in dreyen jahrenn die zinse nicht entrichtet, sich selbst ipso jure abgemeigert habe1584 Gesenius,Meierrecht I Beil. 19 Faksimile
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kein burger soll den andern hinderlistig abmeyern der güter1597 PeineStat. 255 Faksimile
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wehre es auch sache, dass jemandt den andern affmeggerte weder seinen willen1737 Grupen,Disc. 834 Faksimile
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ist jedoch das gut einmal vermeiert, so kann er den meier, ... wegen ... religionsveränderung nicht abmeiern1803 Gesenius,Meierrecht II 385 Faksimile
- GrW. IV 650 Faksimile